VORARLBERGER AGRARGEMEINSCHAFTEN
Landtagsanfragebeantwortung zu Agrargemeinschaften, 20.12.2018
Die Landtagsanfragebeantwortung vom 20.12.2018 zeigt wiederum, dass das „Tiroler Mieders-Erkenntnis“ für die Situation der Vorarlberger Agrargemeinschaften nicht relevant ist, da in Vorarlberg eingehende vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Gemeinden und Agrargemeinschaften stattgefunden haben. Darüber hinaus haben sich Arbeitsgruppen im Amt der Vorarlberger Landesregierung ausführlich mit möglichen Auswirkungen der Erkenntnis auf Vorarlberg befasst und alle betroffenen Gemeinden und Agrargemeinschaften umfassend über die Ergebnisse informiert. Teilweise wurden ergänzende Agrarverfahren durchgeführt, die inzwischen materiell rechtskräftig sind. Als bemerkenswert wird festgehalten, dass zuletzt der Verfassungsgerichtshof (B 291/12 v. 20.6.2012) die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt hat und keine verfassungsrechtlichen Bedenken feststellte. Interessantes Detail: Die Frage 8 listet für jede der 30 Agrargemeinschaften die Anzahl der Mitglieder bzw. Nutzungsberechtigten auf, zusammengerechnet sind dies 6.816.
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Landtagsanfragebeantwortung zu Agrargemeinschaften, 12.11.2018
In der Landtagsanfragebeantwortung vom 12.11.2018 wird die in Vorarlberg stattgefundene geordnete Vermögensauseinandersetzung zwischen den regulierten Agrargemeinschaften und den Gemeinden bestätigt. Es wird aus rechtlicher Sicht kein Bedarf für eine zusätzliche gesetzliche Regelung erkannt. Festgestellt wird zudem, dass viele Agrargemeinschaften keine nennenswerten Erlöse erzielen und nur bestehen können, weil die Mitglieder einen hohen, größtenteils unentgeltlichen Beitrag leisten.
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Agrargemeinschaften aus Gemeinschaftsgut in Vorarlberg – Die Hauptteilung als Unterscheidung zur Agrarsituation in Tirol, O.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber, Universität Innsbruck, 2014
Im Rahmen eines Informationsaustausches der Obmänner von Agrargemeinschaften aus Gemeinschaftsgut referierte O. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber vom Institut für Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck am 19.2.2014 über die Situation der Agrargemeinschaften und die Flurverfassungsnovelle 2010 in Tirol sowie über die verfassungsgerichtliche Judikatur zum „Substanzwert“.
Schwerpunkt der Ausführungen bildete der Vergleich mit den Agrargemeinschaften aus Gemeinschaftsgut in Vorarlberg.
Wesentliches Unterscheidungsmerkmal sind die durchgeführten vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Sinne von Hauptteilungen. Abgeschlossene Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Agrargemeinschaften bilden dabei einen wesentlichen Bestandteil der agrarbehördlichen Regulierungsbescheide.
Vortragsmanuskript [178 KB]
Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg – Nachtrag, em.Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne 2013
In Ergänzung zum Beitrag aus dem Jahr 2011 (publiziert im Forschungsband „Die Agrargemeinschaften in Westösterreich“ S. 347 ff) wird auf aktuelle rechtliche Entwicklungen zum agrarisch genutztem Gemeinschaftsgut in Vorarlberg eingegangen. Ausgehend von der geschichtlichen Entwicklung der Bodennutzung werden die verschiedenen Formen von agrargemeinschaftlichen Körperschaften beleuchtet. Im Zentrum des Beitrages stehen die rechtlichen „Wirrnisse“, die durch das als gleichheitswidrig zu qualifizierende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 1982 (Slg 9336/1982) entstanden sind.
Der Verfahrensstand über bereits regulierte Agrargemeinschaften sowie der rechtsungleiche Status nicht regulierter Gemeinschaftsgüter in Vorarlberg schließen den Nachtrag ab.
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Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg, em.Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne 2011
Die jüngsten Debatten über die Agrargemeinschaften im Lande, ausgelöst durch ein umstrittenes höchstgerichtliches Erkenntnis in Tirol, haben den Autor veranlasst, die Entwicklung und Umsetzung des Bodenreformrechtes in Vorarlberg eingehend zu beleuchten.
Der Zeitzeuge und seinerzeitige Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde gibt einen sehr interessanten Einblick in die Praxis der damaligen Agrarverwaltung des Landes. Eingehend werden die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das im Jahr 1998 geschaffene Gesetz über das Gemeindegut bis zum Rechtsstatus der regulierten Agrargemeinschaften erläutert.
Eine Übersichtskarte mit den regulierten und nicht regulierten Gemeinschaftsgütern in Vorarlberg rundet den für die Agrargemeinschaften wichtigen Beitrag ab.
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Die Agrargemeinschaften in Vorarlberg, Dr. Josef Kühne 1961
Dieser Beitrag gibt einen sehr guten Überblick zur geschichtlichen Entwicklung der Realgemeinden im südlichen churrätischen Landesteil, über die Nutzungs-gemeinschaften im alemannischen Norden sowie über die Wirtschaft- und Nutzungsformen der Walser.
Die heutigen Formen der Gemeinschaftsnutzung wie Genossenschaften, Gemeindegutsnutzungen und Servituten werden ebenso behandelt wie die rechtsgeschichtliche Entwicklung, die von den alten Gewohnheitsrechten bis zu den Bodenreformgesetzen nach 1945 reichen.
Die Neuordnung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken nach dem Flurverfassungsgesetz mit Erläuterungen zur Einzelteilung, Hauptteilung und Regulierung schließen den interessanten Beitrag ab.
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Gemeinschaftsgut Altgemeinde Altenstadt
Gemeinschaftsgut Altgemeinde Altenstadt
Die Diskussionen über die Substanzerträge haben die Agrargemeinschaft Altgmeinde Altenstadt veranlasst, ein Rechtsgutachten zur Frage der Eigentümerstellung zu beauftragen. Die Ausführungen beleuchten die allgemeine geschichtliche Entwicklung des Gemeindegutes hin zur rechtsgeschichtlichen Situation der Altgemeinde Altenstadt. In der Folge werden die höchstgerichtlichen Erkenntnisse sowie die weitere Rechtsentwicklung behandelt. In den Schlussfolgerungen wird darauf hingewiesen, dass es bereits im Jahr 1840 mit dem „Illbau-Fonds der Gemeinde Altenstadt“ einen Rechtskörper gab, der als Agrargemeinschaft im heutigen Sinne qualifiziert werden kann. Von besonderer Bedeutung ist auch die Vereinigung der Stadt Feldkirch mit den Gemeinden Altenstadt (einschließlich Levis, Gisingen und Nofels), Tosters und Tisis im Jahr 1925, welche die mit Nutzungsrechten belegten Liegenschaften, der Fraktion Altenstadt als eigenen Rechtskörper übertrugen – auch damit wurde bereits damals das Bestehen einer Agrargemeinschaft im heutigen Sinne anerkannt. Im Jahr 1960 wurden auf Grundlage eines Übereinkommens die Regulierung als Agrargemeinschaft durchgeführt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass es im Laufe der Zeit mehrfach zu Vereinbarungen und damit vertraglichen Regelungen zwischen der Stadt Feldkirch und der Altgemeinde Altenstadt gekommen ist und somit die Eigentumsverhältnisse abschließend geklärt sind.
2020_Jahresbericht_AG_Altenstadt_Eigentum [2 873 KB]
Gemeinschaftsgut Bürs
Rechtsgutachten zu den Eigentumsverhältnissen der Agrargemeinschaft Bürs I + II, o.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber, 2011
Die seitens des Landes eingesetzte Arbeitsgruppe zur Prüfung der Auswirkungen des Erkenntisses Mieders/Tirol auf die Agrargemeinschaften in Vorarlberg hat die Agrargemeinschaft Bürs als „eher erledigt“ eingestuft.
Eine weitergehende Prüfung der Eigentumsverhältnisse durch o.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber, Universität Innsbruck, hat mit aller Klarheit aufgezeigt, dass zwischen der Gemeinde Bürs und der Agrargemeinschaft eine endgültige Vermögens-auseinandersetzung stattgefunden hat. Grundlage dafür war ein von beiden Seiten unterzeichnetes Übereinkommen, das Bestandteil des Regulierungs-bescheides wurde.
Die Ergebnisse dieser Rechtsgutachten sind im Wesentlichen auch auf die anderen Agrargemeinschaften in Vorarlberg übertragbar.
Rechtsgutachten [784 KB]
ergänzende Stellungnahme [1 040 KB]
Eigentumsverhältnisse eindeutig geklärt
Mit Schreiben vom 2.10.2012 stellt die Agrarbezirksbehörde nach einer vertieften Prüfung zahlreicher Unterlagen nun fest, dass eine nachvollziehbare Vermögensauseinandersetzung statt gefunden habe und daher eine Zuordnung der Agrargemeinschaft Bürs zur Kategorie „erledigt“ erfolgen könne. Damit bestehe kein weiterer Handlungsbedarf durch die Agrarbezirksbehörde.
Schreiben ABB [426 KB]
Gemeinschaftsgut Marul
Rechtliche Beurteilung Gemeinschaftsgut Marul
Unterschiedliche Rechtsauffassungen mit der Gemeinde Raggal haben Vertreter des Gemeinschaftsgutes Marul dazu bewogen, bei o.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber vom Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck eine Expertise über den rechtlichen Status der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften von Marul einzuholen.
Die rechtliche Beurteilung erläutert ausführlich den Sachverhalt und die maßgeblichen Rechsfragen, inwieweit die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften aus Gemeindegut hervorgegangen sind. In einer kritischen Analyse wird dargestellt, dass widersprüchliche behördliche Entscheidungen vorliegen, die einseitig zugunsten der Gemeinde Raggal entschieden wurden.
Die Expertenbeurteilung kommt zum eindeutigen Schluss, dass die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften von Marul nicht aus Gemeindegut hervorgegangen sind, sondern wie die Agrargemeinschaft Raggal-Frassenwald privatrechliche Wurzeln hat.
2014_08_25_Gemeinschaftsgut_Marul_Weber2 [182 KB]
Gemeinschaftsgut Marul
Das im Jahr 1981 eingeleitete Regulierungsverfahren für das Gemeinschaftsgut Marul in der Gemeinde Raggal wurde nicht mehr fortgeführt, da zwischenzeitlich dieses Gemeinschaftsgut irrtümlich dem als „verfassungswidrig“ (Kühne, 2012) zu beurteilenden Gesetz über das Gemeindegut (LGBl.Nr. 49/1998) zugeordnet wird. Im Gegensatz zu den Agrargemeinschaften mit offener Mitgliederzahl, bezieht sich in Marul das Nutzungseigentum auf die eingeforsteten Häuser (Realrecht). Der Auszug aus dem Beitrag von Dr Kühne (2012) beleuchtet den rechtlichen Hintergrund um das Gemeinschaftsgut Marul.
2011_11_09_Kuehne_Auszug_Marul [904 KB]
Das Verfahren auf Fortführung der Regulierung als Agrargemeinschaft wurde vom Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 24.10.2011 ausgesetzt, um das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach dem Gemeindegutsgesetz abzuwarten.
2011_10_24_Erkenntnis_Marul_LAS [3 896 KB]
Gemeinschaftsgut Rankweil
Rechtsgutachten Rankweil
Von o.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber, Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre an der Universität Innsbruck wurde ein Rechtsgutachen zur Frage der Relevanz des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses zur AG Mieder/Tirol für das Gemeinschaftsgut Rankweil erstellt.
Aufgrund des Sachverhaltes, der maßgeblichen Rechtsfragen und Rechtsgrundlagen kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Vorarlberger Rechtspraxis mit den Verhältnissen in Tirol in keiner Weise vergleichbar ist. Wesentlich ist, dass im Wege einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und darauf aufbauendem Übereinkommen die Regulierung des Gemeinschaftsgutes durchgeführt wurde.
Im letzten Punkt wird darüber hinaus festgestellt, dass die oft gestellte Frage nach Rechtssicherheit bzw. Amtsmissbrauches bei Nichtausschöpfung von Rechtsmitteln auf Gemeindeseite unbegründet ist.
PDF-Download:
2012_07_26_Rechtsgutachten_Rankweil [351 KB]
Feststellungsbescheid Rankweil
Die Agrarbezirksbehörde als Behörde 1. Instanz hat mit Bescheid vom 27.9.2012, der eine sehr umfangreiche und weitgehende Begründung enthält, festgestellt, dass die im Übereinkommen aus dem Jahre 1958 zwischen der Agrargemeinschaft und der Marktgemeinde Rankweil angeführten Grundstücke kein Gemeindegut sind.
PDF-Download:
2012_09_26_Rankweil_Feststellungsbescheid_ABB [1 708 KB]
Die von der Marktgemeinde beim Landesagrarsenat eingebrachte Berufung gegen den Feststellungsbescheid wurde im März 2013 zurückgezogen.
Gemeinschaftsgut Weiler
Verfahrensdokumente Agrargemeinschaft Weiler
In Weiler wurde die Frage nach dem Status des Gemeinschaftsgutes Weiler durchjudiziert. Die Agrarbezirksbehörde als Behörde 1. Instanz hat mit Bescheid vom 11.10.2011 festgestellt, dass das Gemeindegut der Gemeinde Weiler erloschen ist. Der Landesagrarsenat als Behörde 2. Instanz hat im Erkenntnis vom 27.1.2012 diese Feststellung bestätigt und erkannt, dass die in Frage kommenden Liegenschaften kein Gemeindegut darstellen.
Die eingebrachte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof am 20.6.2012, da keinerlei Rechtsverletzung erkannt werden konnte, wegen mangelnder Erfolgsaussichten an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch kommt im Rahmen der Prüfung eines Gemeindevertretungsbeschlusses zur Befangenheit von Gemeindevertretern, die gleichzeitig auch Agrargemeinschaftsmitglieder sind, zur Ansicht, dass kein wesentlicher Verfahrensmangel für diesen Beschluss vorliege. Auch mit der von der Agrargemeinschaft und der Gemeinde geplanten Vereinbarung über ein Darlehen werde kein Gesetz bzw. keine Verordnung des Gemeindegesetzes verletzt.
Die Gemeinde Weiler hat die Beschwerde zwischenzeitlich zurückgezogen.
PDF-Download:
2011_10_11_Weiler_Feststellungsbescheid_ABB [128 KB]
2012_01_27_Weiler_Erkenntnis_LAS [3 023 KB]
2012_06_20_Weiler_Beschluss_VFGH [218 KB]
2012_07_12_Weiler_BH_Feldkirch [1 843 KB]